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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Vertragsgegenstand

1.1.    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie von uns ausdrücklich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

1.2.    Unsere Angebote sind freibleibend, längstens befristet bis zum 30. Tag nach Ausstellungsdatum. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch einen unserer Geschäftsführer oder Prokuristen getroffen wurden.

2.    Leistungsinhalt

2.1.    Der Inhalt unserer Leistungen ergibt sich aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Soweit diese lediglich Funktionalitäten oder Aufgaben beschreibt, steht die konkrete Realisierung oder Umsetzung innerhalb des allgemeinen Standes der Technik im Ermessen der DORMA Time + Access. Leistungsbeschreibungen aus sonstigen Unterlagen, wie Entwürfen, Prospekten o.ä. werden nur dann Leistungsinhalt, wenn diese Unterlagen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.

2.2    Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt DORMA Time + Access im Rahmen der Installation lediglich die Montage, den technischen Anschluß sowie die Inbetriebnahme der gelieferten Produkte.

2.3    Alle nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes können von uns nur berücksichtigt werden, wenn der Kunde sich damit einverstanden erklärt, die zusätzlich entstehenden oder bereits entstandenen Kosten zu übernehmen und einer eventuell dadurch eintretenden Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen zuzustimmen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Kunden im Projekt auftretende Verzögerungen hat DORMA Time + Access nicht zu vertreten.

2.4    Sämtliche Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, unverbindlich und stellen nur einen annähernden Leistungszeitraum dar.

3. Lieferung

3.1.     Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Anzahl, Bezeichnung der Produkte, Leistungsort, Kaufpreis und Nebenkosten ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind grundsätzlich möglich und zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

3.2.     Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Leistung in Verzug, ist DORMA Time + Access berechtigt, Lieferungen bzw. sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung durch den Kunden zurückzuhalten.

3.3.     Unsere Lieferungen verstehen sich ab Werk ohne Verpackung.

3.4.     Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten, es sei denn DORMA Time + Access hat die nicht erfolgte Selbstbelieferung schuldhaft verursacht.

4. Mitwirkungsleistungen

4.1    Hat DORMA Time + Access die Installation der gelieferten Produkte vertraglich übernommen, bleibt es gleichwohl Aufgabe des Kunden, die Installationsvoraussetzungen zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere die Beschaffung der notwendigen Kabel, Verlegung der Datenleitungen, Installation der notwendigen Einrichtung für die Stromversorgung usw. Die vorgenannten Arbeiten sind entsprechend den Installationsrichtlinien von DORMA Time + Access sach- und fachgerecht auszuführen.

4.2    Der Kunde stellt alle Informationen über die Systemumgebung und die dazugehörigen Schnittstellen einschließlich gegebenenfalls notwendiger Bau-, Elektro- und Schaltpläne.

4.3    DORMA Time + Access erhält vom Kunden alle notwendigen Informationen über dessen Organisation, soweit dies die Leistungen von DORMA Time + Access beeinflussen kann.

4.4    Testdaten werden vom Kunden im benötigten Umfange erfaßt und DORMA Time + Access zur Verfügung gestellt. Der Kunde wirkt bei technischen Versuchen und Probeläufen mit.

4.5    Datenschutz und Datensicherheit sind vom Kunden zu gewährleisten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Know-how von DORMA Time + Access sowie deren technische Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten abzusichern, soweit sich hierfür ein Gefährdungspotential in der Sphäre des Kunden ergibt.
 
5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus folgenden Verzögerungen den Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Als höhere Gewalt gelten auch die von uns nicht verschuldeten Folgen eines Arbeitskampfes bei uns oder einem Dritten, sofern sich dadurch Auswirkungen auf unsere Leistung ergeben.

6. Abnahme

6.1.    Werkleistungen werden durch den Kunden abgenommen. DORMA Time + Access zeigt die Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden an und fordert zur Abnahme auf. Die Abnahme ist daraufhin spätestens innerhalb von 14 Tagen von beiden Parteien gemeinsam durchzuführen.

6.2.    Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Durchführung der Abnahme verhindert oder die Abnahmeerklärung unberechtigt verweigert, sofern der Kunde in dem Abnahmeverlangen ausdrücklich auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen worden ist.

6.3.    Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen Mängeln der Leistung verweigern, die die Nutzung der Leistung durch den Kunden nur unwesentlich beeinträchtigen. Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und unverzüglich nach der Abnahme von DORMA Time + Access beseitigt.

7. Zahlung

7.1. Die vereinbarte Vergütung ist wie folgt zur Zahlung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer fällig: 30 Prozent bei Auftragserteilung, 70 Prozent bei Lieferung, bzw. sofern wir als Nebenleistung auch die Installation beim Kunden übernommen haben, 30 Prozent bei Auftragserteilung, 60 Prozent bei Lieferung und 10 Prozent bei Abnahme der Leistungen.

7.2.    Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird DORMA Time + Access die eigenen Zeitaufstellungen dem Kunden regelmäßig zur Prüfung vorlegen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage, gelten die Zeitaufstellungen als anerkannt. DORMA Time + Access wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens und insbesondere auf diese Fiktionswirkung bei der Vorlage der Zeitaufstellungen hinweisen. Leistungen, für die keine explizite Vergütungsregelung getroffen wurde, werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der DORMA Time + Access vergütet.

7.3.    Reisekosten und Spesen werden nach Wahl von DORMA Time + Access nach Aufwand oder nach den gesetzlichen Pauschalbeträgen zusätzlich berechnet.

7.4.     Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge spesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

7.5     Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nur gewahrt, wenn wir bei Ablauf der Zahlungsfrist über die Zahlung verfügen können oder diese auf unserem Konto gutgeschrieben wurde.

7.6.    Die Hereingabe von Wechseln ist ausgeschlossen.

7.7.    Im Verzugsfalle werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet.

7.8.    Bei Zahlungsverzug und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden spürbar beeinträchtigen, ist die DORMA Time + Access - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

7.9.    Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung.

7.10.    Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ist eine Zurückbehaltung zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

8. Mängelansprüche

8.1.    Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart übernimmt DORMA Time + Access für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren grundsätzlich keine Garantie
(§ 443 BGB).

8.2.    Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, steht dem Kunden als Mängel- anspruch zunächst eine Nacherfüllung durch DORMA Time + Access am Erfüllungsort zu.
DORMA Time + Access wird eine kostenlose Beseitigung des Mangels oder eine Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Der Kunde soll der Mängelanzeige eine Kopie des Lieferscheins beifügen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, stehen dem Kunden  die ergänzenden Mängelansprüche auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu.
   
8.3.    Hinsichtlich dem Werkvertragsrecht unterliegende Vertragsverhältnisse wird DORMA Time + Access bestehende Sachmängel auf eigene Kosten beseitigen. Der Gefahrübergang erfolgt mit Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.

8.4.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kaufverträgen 1 Jahr, für Werkverträge 2 Jahre ab Gefahrübergang.

8.5.    Leistungen, die nicht zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, jedoch auf Wunsch des Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung ausgeführt werden, sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach unseren aktuellen Preislisten zu vergüten. Gleiches gilt, sofern der Kunde Leistungen der DORMA Time + Access anfordert, ohne daß ein Gewährleistungsfall vorliegt bzw. eine von DORMA Time + Access durchgeführte Überprüfung das Nichtvorliegen einer Mangelhaftigkeit ergibt.

8.6.    Nimmt der Kunde Änderungen an den von uns gelieferten Produkten vor, erlischt jeglicher Mängelanspruch, es sei denn der Kunde weist nach, daß der Mangel auch ohne seine Änderungen aufgetreten wäre. Des weiteren sind Ansprüche für Mängel infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Wartung (z.B. Nichteinhaltung der von DORMA Time + Access herstellerseitig festgelegten Wartungsintervalle) ausgeschlossen.

8.7.    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware oder der Verpackung. Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom Kunden unverzüglich (14 Tage ab Erhalt der Ware) DORMA Time + Access schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchung- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1.     Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung unbegrenzt.

9.2.    Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3.    Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

9.4.     Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

10. Urheber- und Lizenzrechte

10.1.    Sämtliche Urheber- und Know-how-Schutzrechte an von uns erarbeiteten Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Systemen und Softwareprogrammen stehen uns zu. Der Kunde erhält hieran die einfachen nicht ausschließlichen Nutzungsrechte, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung beim Kunden erforderlich sind. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Nutzung unter Beibehaltung der eigenen Nutzung einem Dritten zu ermöglichen oder die Software zu bearbeiten und/oder zu verändern.

10.2    Bei Produkten Dritter verschaffen wir die Nutzungsrechte, die der Rechteinhaber nach seinen jeweiligen Standardlizenzbedingungen bereit ist, einem Nutzer einzuräumen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1.     Die Gegenstände der Lieferung/Leistung bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der DORMA Time + Access. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer, so ist er befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

11.2.     Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an die DORMA Time + Access ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlung an DORMA Time + Access im eigenen Namen einzuziehen. Die DORMA Time + Access ist berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung anzuzeigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden). Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

11.3.    Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bedarf der Kunde des schriftlichen Einverständnisses der DORMA Time + Access.

11.4.    Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt die Höhe aller gesicherten Ansprüche um insgesamt mehr als 20 %, so ist DORMA Time + Access auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

11.5.    Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

11.6.    Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.

12. Verschiedenes

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1.     Erfüllungsort für die Lieferung ist der Leistungs-/Lieferort der Produkte. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,  der Geschäftssitz von DORMA Time + Access vereinbart.

13.2.    Es gilt das materielle und formelle Recht der  Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG), des Konfliktrechtes sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.

 

Stand 04/2008

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der DORMA Time + Access GmbH

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der MBB Gelma GmbH

(bis 07.04.2008)